Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich & Abwehrklausel

 Für die Geschäftsbeziehung zwischen „GEROKA Kanalservice“ (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils auf der Internetseite von www.geroka-kanalservice.de einsehbaren Fassung. Der Auftraggeber kann diesen Text, der nur in deutscher Sprache verfügbar ist, auf seinen Computer herunterladen, ausdrucken oder sich zusenden lassen.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen, außer „GEROKA Kanalservice“ hat der Geltung schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für die Inanspruchnahme der mobilen Version von www.geroka-kanalservice.de.

2. Bestandteile des Auftrages

Bestandteil des Auftrags ist je nach Vereinbarung – die elektromechanische / hydromechanische Rohrreinigung, Kanal-TV-Inspektion, Rohrortung, Dichtheitsprüfung, grabenlose Rohr- und Kanalsanierung (Kurzliner / Schlauchliner) oder weitere Serviceleistungen (Absaugarbeiten, Pumpensumpfreinigung, Wartungen) und Bauleistungen.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Absagen eines entsprechend vereinbarten Termins haben schriftlich mindestens drei (3) Tage vor dem Termin zu erfolgen. Nachweispflichtig für den Zugang des Schreibens ist der Auftraggeber. Eine Terminabsage ist nur dann bindend, wenn der Auftragnehmer diese wiederum schriftlich bestätigt. Sollte der Termin nicht fristgerecht storniert werden oder ist ein ungehinderter Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und den Bewässerungs- und Entwässerungsleitungen nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, das entsprechend bereitgestellte Personal sowie die technischen Geräte für die gesamte Dauer des geplanten Einsatzes zu 100% zu verrechnen.

3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personal der „GEROKA Kanalservice“ ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und den Bewässerungs- und Entwässerungsleitungen zu verschaffen.

4. Informationspflicht des Auftraggebers

4.1 Gefährliche Stoffe

Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, schriftlich zu informieren. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeitern / Monteuren in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rohrreinigungsmittel. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahren zu erwarten sind, auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Arten nicht angegeben und nicht aufgenommen werden, und insoweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten frei, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Freistellung wird auch in dem Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht.

4.2 Rohrbeschaffenheit und Rohrführung in – Rohrbögen –

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt; des Weiteren hat er dem Auftragnehmer etwaige Rohrführungspläne bzw. Revisionspläne vorzulegen; zudem hat er jedenfalls darauf hinzuweisen und kenntlich zu machen, wo sich im Rohrleitungsverlauf so genannte Bögen befinden. Soweit keine Kanal-TV-Untersuchung durch die „GEROKA Kanalservice“ stattgefunden hat und soweit der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht genügt und es aufgrund dessen im Zuge der Auftragsabwicklung zu Schäden an Rohren bzw. Leitungssystem kommt, haftet die „GEROKA Kanalservice“ nur für grobe Fahrlässigkeit. 

5. Ausführung

5.1 Sind gesonderte schriftliche Absprachen nicht getroffen, bestimmt die Firma „GEROKA Kanalservice“ den Arbeitsumfang, den Arbeitsausgangspunkt, Maschinen- und Geräteeinsatz sowie Durchführungsweise der Arbeiten, wo bei eine nachhaltige Reinigungswirkung anzustreben ist. Die Bestimmung der vorstehenden Gegebenheiten obliegt alleine unseren Monteuren und kann auch vor Ort kurzfristig abgeändert / angepasst werden, sofern der entsprechende Auftrag dies notwendig macht. 

5.2 Mit den Arbeiten ist – sofern kein konkreter Termin vereinbart wurde – binnen 14 Arbeitstagen seit schriftlicher Auftragsbestätigung zu beginnen Sofern der Auftrag schriftlich nicht bestätigt wird gilt die mündliche Abstimmung und Festlegung der Ausführungsart sowie des Leistungsumfangs; ausgenommen ist natürlich ein etwaiger Eilfall; eine schriftliche Auftragsbestätigung ist dann nachzureichen, nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs auf Veranlassung des Kunden verlängern die Ausführungsfrist unter Einberechnung einer notwendigen Dispositionsfrist.

5.3 Genaue Uhrzeiten können auf Grund der Arbeiten und der Verkehrslage nicht vereinbart werden. Es handelt sich bei den vereinbarten Zeiten um circa-Angaben.

5.4 Die von uns genannten Ausführungsfristen sind unverbindlich; Sie basieren im Übrigen darauf, dass bei Durchführung der Arbeiten sich keine besonderen Umstände einstellen. Wir behalten uns vor den Beginn der Ausführung des Auftrags zeitlich in vertretbarem Umfang zu verschieben, soweit vordringliche Aufgaben ihm etwa aufgrund behördlicher Anforderung bekannt werden.

5.5 Verzögern sich unsere Arbeiten oder Leistungen durch Umstände, die aus dem Gefahren- und Einflussbereich des Auftraggebers, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, resultieren, führt dies zu einer Vergütungspflicht sowie evtl. zusätzlichen Erstattungsanspruch für die hierdurch erwachsenden Mehrkosten, insbesondere auch Wartezeiten und Vorhaltekosten für Gerätschaften.

6. Arbeitserfolg

6.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass mit der von ihm zunächst vorgeschlagenen und angebotenen Reinigungsmaßnahme der Reinigungserfolg erzielt werden kann; dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Firma GEROKA Kanalservice Plus bei Wahl der Reinigungsgerätschaften und Ausführungsweise zunächst die schonendste und kostengünstigste Art und Weise wählt; sollte bei Anwendung der zunächst vorgesehenen Maßnahme der Reinigungserfolg nicht eintreten, so ist die Firma GEROKA Kanalservice berechtigt, auch weitergehende Gerätschaften, natürlich bei dem – entsprechender Kostenanhebung einzusetzen; der zunächst erfolglos unternommene Reinigungsversuch bleibt dabei vergütungspflichtig.

6.2 Unsere Arbeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Sie sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Für einen Erfolg können wir dem Kunden jedoch keine Garantie geben, da in Abwasserrohren und Kanälen vor Arbeitsbeginn für den Aufragnehmer viele nicht kalkulierbare und erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können. 

7. Preise

7.1 So weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für Arbeiten, die mit Hochdrucksystemen, Video -TV-Inspektion Systemen, Pumpen, Spiralen, Handwerkzeugen oder manuell ausgeführt werden; die Preise werden jeweils gesondert angegeben, je nach Einsatz der einzelnen Gerätschaften bzw. des Fahrzeugs und damit des Gesamtaufwands. Arbeiten, die nur mittelbar die Reinigung von Entwässerungseinrichtungen bezwecken, z. B. Aufreißen von Mauerwerk oder Aufgrab-Arbeiten, werden gesondert berechnet. Strom und Wasser sind vom Kunden kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Dass gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Etwaige anfallende Abfallbeseitigungskosten trägt der Auftraggeber ebenfalls. Unsere sämtlichen Preise verstehen sich als rein Netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der normalen Arbeitszeit, etwa an Sonn- und Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet. Zulagen für Arbeiten von Mo.-Fr. zwischen 17:00 und 06:00 Uhr mit 50% Aufschlag und am Wochenende / Feiertagen mit 75% Aufschlag. Die Zulagen betreffen lediglich die Lohnanteile / Personalkosten. 

7.3 Wir behalten uns vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten Abschlagszahlungen anteilig dem Stand der bisher erbrachten Leistungen zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Abschlagszahlungen zu leisten; geht eine Abschlagszahlung nicht pünktlich ein, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Wir behalten uns vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen zu fordern gegen Erteilung dementsprechender Abschlagsrechnungen, die bei Vorsteuerabzugs berechtigten Auftraggebern die MwSt. gesondert ausweisen müssen.

7.4 Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer i.H.v. 19%. 

8. Gewährleistung/Haftung

8.1 Es wird vom Auftragnehmer keine Haftung für auftretende Schäden (Rohrbruch, Risse, usw.) bei alten Leitungssystemen, die z.B. aus Guss, Steinzeug, Blei, Eternit, o.ä. bestehen – sowie bei modernen Kunststoffrohren, bei Schäden an nicht fachgerecht verlegten Abwasserleitungen, bei den Arbeiten zur Verstopfungsbeseitigung oder bei Fräsarbeiten oder Schäden, die durch während der Arbeiten austretende Inhalte der Abwasserleitung entstehen können, übernommen. Für die dadurch evtl. entstehenden Schäden, die bei einem Riss oder Rohrbruch am oder im Haus, wie z.B. Möbeln, Bodenbelägen, Wänden, Fassaden, usw. entstehen, übernehmen wir ebenfalls keine Haftung. GEROKA Kanalservice übernimmt zudem keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch Arbeiten an bereits defekten (porösen, rissigen oder brüchigen) Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und / oder sonstigen Anlagen entstehen. Ein Haftungsausschluss liegt ebenfalls vor bei Arbeiten an Abzweigen und / oder Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45° Grad. Bei evtl. Schäden die am Rohrsystem oder am / im Haus entstehen könnten, ist der Auftraggeber / Hauseigentümer für die Behebung jener Schäden selbst verantwortlich – inkl. aller evtl. zusätzlich dafür anfallenden Kosten (Stemmarbeiten, Malerarbeiten, usw.). Ebenso ist der Auftraggeber verantwortlich für Schäden, die durch das Rohrsystem im und am Haus oder am Inventar, Bodenbelägen, usw. entstanden sind und muss auch hierfür die Kosten tragen. Die „GEROKA Kanalservice“ kann nicht für die Schäden am Rohrsystem im oder am Haus und für das Inventar usw. haftbar gemacht werden. Bei starken Ablagerungen am Rohrsystem und für einen evtl. dadurch entstehenden Rückstau in andere Gewerke / Wohnungen kann der Auftragsnehmer für Folgeschäden ebenfalls nicht haftbar gemacht werden. Ein Haftungsausschluss liegt ebenfalls vor, wenn Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge / Maschinen, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage steckenbleiben oder verloren gehen und trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht mehr aus der Entsorgungseinrichtung zu lösen sind und dadurch ein Mehraufwand zur Freisetzung des Werkzeugs und Wiederherstellung der Anlage resultiert. 

8.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

8.3 Im Übrigen begrenzen wir die Haftung auf den Fall, dass dem schädigenden Ereignis eine groß fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers bzw. eine vorsätzliche groß fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zugrunde liegt.

9. Reklamationen

Aufgrund der ständigen und täglichen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren. Durch Wiederinbetriebnahme der Entwässerungsgegenstände bzw. Einrichtung erklärt der Auftraggeber bzw. der Mieter, Eigentümer, Pächter oder sonstige Person vor Ort, die Abnahme unserer Werkleistung.

10. Zahlung

10.1 Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar rein netto Kasse. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der Abzug von Skonto sowie abweichende Zahlungsziele sind nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

10.2 Bei Zahlungsverzug, Bestreiten des Anspruchs oder sonstigen schweren Vertragsverletzungen können wir eine Stundung oder die Gewährung eines Zahlungszieles jederzeit widerrufen. Wir sind zum Widerruf außerdem berechtigt, wenn der ernsthafte Verdacht trotz Aufforderung nicht unverzüglich entkräftet wird. Darüber hinaus wird die Gesamte als dann etwaige noch bestehende Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Kunde einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder falls andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen geeignet sind. In all diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, unsere weiteren Arbeiten und Leistungen bis zum Ausgleich etwaiger offener Rechnungen durch den Kunden einzustellen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

10.3 Im Falle des Verzuges können wir Zinsen in gesetzlich zulässiger Höhe (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, bzw. 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmer) berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.

10.4 Der Auftragnehmer (GEROKA Kanalservice) ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

11. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen schließen wir aus, soweit Gegenansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit berechtigt, als dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch für Auslandsgeschäfte.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bliebt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Ansonsten gelten die Bestimmungen des BGB.